Satzung

§ 1 Name, Sitz und Wirkungsbereich der Bruderschaft

(1) Der Name ist „Sankt-Jakobus-Bruderschaft Bamberg“ (im Folgenden „Bruderschaft“ genannt). Rechtsform ist ein freier Zusammenschluss von Gläubigen nach c. 215 CIC. Der Sitz ist in der Pfarrei St. Martin zu Bamberg.

(2) Die Bruderschaft steht in der Tradition der 1496 gegründeten „Fraternitas Sancti Jacobi“ zu Bamberg und der neuen „Ordnung“ von 1629, betont jedoch die Offenheit für die seitherigen Entwicklungen der Jakobus- Verehrung und der Erfordernisse des Pilgerns auf dem Jakobusweg. Obgleich die Bruderschaft katholisch geprägt ist, ist sie ökumenisch ausgerichtet. Die Aufnahme ist weiblichen wie männlichen Interessenten möglich, wenn sie die Ziele der Bruderschaft bejahen.

(3) Die Bruderschaft sieht ihren Wirkungsbereich im Wesentlichen im Gebiet des Erzbistums Bamberg und ist bemüht, Aufgaben in diesem Wirkungsbereich in Absprache mit kirchlichen und anderen gleich gesinnten Institutionen und Vereinigungen wahrzunehmen.

§ 2 Ziele und Zwecke

(1) Ziel der Bruderschaft ist es, die Verehrung des Apostels Jakobus des Älteren zu fördern, zu verbreiten und deshalb Menschen dabei zu helfen, den christlichen Sinn und Wert des Pilgerns zu entdecken und zu vertiefen.

(2) Um diese Ziele zu erreichen, verfolgt die Bruderschaft eingedenk der Ordnungen von 1496 und 1629 den Zweck, den Pilgern auf den Wegen nach Santiago de Compostela zur Seite zu stehen, insbesondere indem sie

a) hilft bei der Vorbereitung und Durchführung einer Pilgerfahrt zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Pferd,

b) den Bruderschaftsstempel erteilt für einen vorgelegten Pilgerausweis (Credential),

c) geistliche Betreuung in Form von Gesprächsangeboten und Pilgersegen vermittelt,

d) auswärtige Pilger betreut, soweit dies möglich ist, insbesondere durch Zusammenarbeit mit Einrichtungen, die sich bereit erklärt haben, Pilger zu unterstützen, welche sich durch Vorlage eines Pilgerausweises legitimieren,

e) Pilger zusammenführt, damit sie Erfahrungen austauschen können, um so den Geist des Pilgerns zu pflegen,

f) an pastoralen und kulturellen Projekten mit Bezug zur Jakobusverehrung, zu den Jakobuspilgerwegen und zur Pilgerschaft allgemein mitarbeitet,

g) die Wege der Jakobspilger im Wirkungsbereich pflegt, erforscht und dokumentiert – einschließlich der dazu nötigen Öffentlichkeitsarbeit,

h) weitere Maßnahmen unternimmt, um insbesondere Bamberg als „Stadt am Wege“ einschließlich der mit dem heiligen Jakobus verbundenen Gotteshäuser und Heiltümer ins Bewusstsein der Öffentlichkeit zu heben,

i) mit gleichartigen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeitet, an erster Stelle mit der Erzbruderschaft des heiligen Jakobus in Santiago de Compostela und der Deutschen und der Fränkischen St.-Jakobus-Gesellschaft, um im Sinne des Weltkulturerbes den Völker verbindenden christlichen Glauben zu fördern.

(3) Eingedenk des über Jahrhunderte geübten sozialen, karitativen und seelsorgerlichen Engagements der historischen Bruderschaft besteht weiterhin die Verpflichtung, zum Wohl der Mitglieder zu wirken und sich nach Möglichkeit für sie einzusetzen, wenn sie in Not sind.

(4) Ebenso sollen sich die Mitglieder der Bruderschaft verpflichtet fühlen, die christlichen Werte, die die Grundlage unseres Tuns und Handelns bilden, zu pflegen.

(5) Aufgabe der Bruderschaft ist es ferner, die Finanzierung, die zum Erreichen ihrer Ziele notwendig ist, zu sichern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruder-schaft. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(5) Es darf keine Person oder Gruppierung durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Bruderschaft können Christen aller Konfessionen nach Vollendung des 14. Lebensjahres (persönliche Mitglieder) sowie kirchliche und weltliche juristische Personen (korporative Mitglieder) werden, die sich zu den Zielen der Bruderschaft bekennen und diese zu fördern bereit sind. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

(2) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich bzw. in einer der Schriftform gleichgestellten Weise an den Bruderschaftsrat (geschäftsführender Vorstand) zu richten, der über die Aufnahme entscheidet und die Entscheidung dem Antragsteller mitteilt.

(3) Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung (MV) teilzunehmen. Sie haben aktives und passives Wahlrecht – mit Ausnahme der minderjährigen Mitglieder, die nur ein aktives Wahlrecht haben. Im begründeten Einzelfall dürfen Minderjährige in den Beirat gewählt werden.

(4) Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrags für persönliche und korporative Mitglieder sowie die Zahlungsmodalitäten werden von der MV festgesetzt. Die jeweils gültigen Bestimmungen über die Beitragszahlung sind dem Antragsformular für Aufnahme in die Bruderschaft beizufügen.

(5) Reduzierte Beiträge beschließt die MV.

(6) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitglieds. Der Ausschluss wird nach schwerwiegenden Verstößen gegen diese Satzung vom Bruderschaftsrat beschlossen und in jedem Fall wird die MV informiert.

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, eine Änderung ihrer Anschrift bzw. ihrer Bankverbindung unverzüglich dem Bruderschaftsrat mitzuteilen, damit Einladungen und andere Mitteilungen sie rechtzeitig erreichen und unnötige Kosten vermieden werden.

§ 5 Organe der Bruderschaft

Organe der Bruderschaft sind die Mitgliederversammlung, der Bruderschaftsrat und der Beirat. Dadurch wird insofern die seit 1496 bestehende Tradition fortgesetzt, die Leitung der Bruderschaft einer Vierergruppe (Bruderschaftsrat) und einer Zehnergruppe (Beirat) zu überlassen. Das Verhältnis dieser Organe zueinander ist bestimmt von der Verpflichtung auf die in der Satzung festgelegten Ziele und Werte.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Beschlussorgan der Bruderschaft in wichtigen Angelegenheiten.

(2) Sie findet im zweijährigen Turnus nach der jeweils vorherigen ordentlichen MV statt. Mindestens drei Wochen zuvor ist sie vom Bruderschaftsrat schriftlich (oder auf entsprechende Weise) unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(3) Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Bruderschaftsrats oder des Beirats dies wünscht oder 10% der Mitglieder dies schriftlich fordern.

(4) Anträge an die MV sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin auf schriftlichem Wege an den Vorstand einzureichen.

(5) Gegenstand jeder ordentlichen MV sind die Berichte der Mitglieder des Bruderschaftsrats, der Kassenbericht und die Entlastung des Bruderschaftsrats.

(6) Gegenstand jeder außerordentlichen MV ist der Bericht des Bruderschaftsrats.

(7) Die Leitung der MV hat in der Regel die/der Vorsitzende des Bruderschaftsrats. Die Versammlung kann ein anderes Mitglied damit beauftragen.

(8) Nach satzungsgemäßer Einladung ist die MV ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf Antrag eines Zehntels der anwesenden Mitglieder ist eine Abstimmung geheim durchzuführen.

(9) Die MV wählt den Bruderschaftsrat sowie die zwei Kassenprüfer und die Beiratsmitglieder.

(10) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Im Falle der Stimmengleichheit in einer Stichwahl lässt die Wahlleitung das Los entscheiden.

(11) Über jede MV ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied darf die Niederschriften einsehen.

§ 7 Der Bruderschaftsrat

(1) Er besteht aus den folgenden Mitgliedern: Vorsitzende(r) [erster Bruderschaftsmeister], Stellvertretende(r) Vorsitzende(r) [zweiter Bruderschaftsmeister], Schriftführer(in) und Schatzmeister(in).

(2) Der Bruderschaftsrat wird für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt jeweils so lange im Amt, bis ein neuer Bruderschaftsrat gewählt ist. Die Nachwahl ausgeschiedener Mitglieder des Bruderschaftsrats erfolgt durch eine MV.

(3) Die vier Vorstandsmitglieder vertreten die Bruderschaft nach außen und führen die anfallenden Geschäfte nach Maßgabe dieser Satzung. Die/Der Vorsitzende ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. In seiner Abwesenheit wird er durch die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) vertreten. Die Amtsgeschäfte können auch an die anderen Mitglieder des Vorstands delegiert werden.

(4) Der Bruderschaftsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind oder ihre unmissverständliche Zustimmung zu einem Beschluss erklärt haben.

(5) Beschlüsse des Bruderschaftsrats sind zu protokollieren und auf Verlangen der MV vorzulegen.

(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Kassenbericht zu erstellen. Der erste Kassenbericht umfasst die Zeit von der Gründung bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres.

(7) Rechtsgeschäfte, deren wirtschaftlicher Wert 200 € übersteigt, bedürfen der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern. Die MV setzt fest, inwieweit dieser Betrag den Erfordernissen angepasst werden soll.

(8) Der Bruderschaftsrat schlägt der MV vor, welche Vertreter korporativer Mitglieder und welche weiteren Personen dem Beirat angehören sollen. Dabei sind geistliche wie auch praktische Erwägungen zu berücksichtigen.

§ 8 Der Beirat

(1) Dem Beirat gehören bis zu zehn Personen an, die zum Teil aus dem Kreis der Mitglieder gewählt, zum Teil aus dem Bereich der Kirche, der Jakobusgesellschaften und des öffentlichen Lebens kooptiert werden, die den Zielen der Bruderschaft förderlich sind; dabei ist die Vertretung korporativer Mitglieder nicht unbedingt an die Person gebunden.

(2) Die Beiratsmitglieder beraten den Bruderschaftsrat im Sinne der satzungsmäßigen Ziele.

(3) Zusammenkünfte des Beirats finden nur bei Bedarf statt. Seine Mitglieder sind über alle wesentlichen Planungen und Entscheidungen des Bruderschaftsrats zu informieren; sie haben das Recht, an den Sitzungen des Bruderschaftsrats teilzunehmen.

§ 9 Kassenprüfer

(1) Den Kassenprüfern ist rechtzeitig vor einer MV eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben auszuhändigen sowie Einsicht in sämtliche Belege und Kassenbestände zu gewähren.

(2) Sie haben das Recht, Vorschläge zur Planung und weiteren Sicherstellung der Finanzierung zu machen.

§ 10 Spiritual

(1) Aufgabe des Spirituals ist es, die Bruderschaft und den Bruderschaftsrat geistlich zu betreuen, geistliche Angebote zu machen oder zu vermitteln und für die lebenden und verstorbenen Mitglieder möglichst einmal jährlich einen Gottesdienst zu feiern bzw. feiern zu lassen.

(2) Eingedenk der Tradition muss der Spiritual ein katholischer Priester bzw. Geistlicher sein.

§ 11 Satzungsänderungen

(1) Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen als Tagesordnungspunkt und im Wortlaut in die Einladung zu einer MV aufgenommen werden.

(2) Änderungen, welche die wesentlichen Ziele der Bruderschaft gefährden, sind nicht zulässig.

(3) Über Satzungsänderungen entscheidet ausschließlich die MV mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 12 Auflösung der Bruderschaft

(1) Wenn ein satzungsgemäßes Arbeiten nicht mehr sinnvoll erscheint, haben der Bruderschaftsrat oder sechs Beiratsmitglieder oder 60 % der Mitglieder das Recht, die Auflösung schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist als Tagesordnungspunkt und mit Begründung in die Einladung zu einer außerordentlichen MV aufzunehmen.

(2) Über die Auflösung entscheidet eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Bei Auflösung der Bruderschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Bruderschaft an die Pfarrei St. Martin zu Bamberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung trat am 22. November 2006 nach Annahme durch Seine Exzellenz Erzbischof Prof. Dr. Ludwig Schick in Kraft. Sie wurde durch die Mitgliederversammlung am 13. Februar 2007 bestätigt.

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